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Art. 20 Periodische Steueranmeldung
1 Importeure, die über eine Bewilligung der Oberzolldirektion zur periodischen Steueranmeldung verfügen, sowie zugelassene Lagerinhaber müssen periodisch eine definitive Steueranmeldung abgeben. 2 Der Bundesrat setzt die Fristen für die periodische Steueranmeldung fest. |