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Art. 20a Treibstoffgemische 28
1 Steuerpflichtige Personen müssen bei der Steueranmeldung von Treibstoffgemischen aus biogenen Treibstoffen und anderen Treibstoffen separat anmelden:
2 Treibstoffanteile, die eine geringe Menge nicht überschreiten, müssen nicht separat angemeldet werden. Der Bundesrat legt die Menge fest. 3 Die Steuererleichterung kann in Form eines Vorschusses gewährt werden. Der Vorschuss wird auf Grundlage des für die anderen Treibstoffe geltenden Steuersatzes berechnet. Er ist zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzung für die Steuererleichterung nicht mehr gegeben ist. 4 Der Bundesrat regelt das Verfahren. 28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS2008579; BBl 2006 4259). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen, in Kraft vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dez. 2023, verlängert bis zum 31. Dez. 2024 (AS 2020 1269; 2022 262Ziff. II; BBl 2019 5679, 5813; 2021 2252, 2254). |