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Art. 21 Steuerveranlagung
1 Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der definitiven Steueranmeldung erhoben. 2 In den anderen Fällen setzt die Steuerbehörde den Steuerbetrag fest. 2bis Die Festsetzung des Steuerbetrags kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202029 erfolgen.30 3 Die Steueranmeldung ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten. 30 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 52 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |