|
Art. 12b Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe 13
1 Für erneuerbare Treibstoffe wird eine Steuererleichterung auf Gesuch hin gewährt, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
2 Die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d gelten in jedem Fall als erfüllt bei erneuerbaren Treibstoffen, die nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt werden. 3 Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Anforderung einführen, dass die Produktion der erneuerbaren Treibstoffe nicht zulasten der Ernährungssicherheit erfolgen darf. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Standards. 4 Er bestimmt den Umfang der Steuererleichterung; er berücksichtigt dabei die Wettbewerbsfähigkeit der erneuerbaren Treibstoffe gegenüber Treibstoffen fossilen Ursprungs. 13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS2008579; BBl 2006 4259). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. März 2024, in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2024 376; BBl 2022 2651). |