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Art. 20a Treibstoffgemische 28
1 Steuerpflichtige Personen müssen bei der Steueranmeldung von Treibstoffgemischen aus erneuerbaren Treibstoffen und anderen Treibstoffen separat anmelden:
2 Treibstoffanteile, die eine geringe Menge nicht überschreiten, müssen nicht separat angemeldet werden. Der Bundesrat legt die Menge fest. 3 Die Steuererleichterung kann in Form eines Vorschusses gewährt werden. Der Vorschuss wird auf Grundlage des für die anderen Treibstoffe geltenden Steuersatzes berechnet. Er ist zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzung für die Steuererleichterung nicht mehr gegeben ist. 4 Der Bundesrat regelt das Verfahren. 28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 (AS2008579; BBl 2006 4259). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. März 2024, in Kraft vom 1. Jan. 2025 bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2024 376; BBl 2022 2651. |