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Mineralölsteuergesetz
(MinöStG)

Art. 24 Nachforderung und Rückzahlung der Steuer

1 Hat die Steu­er­be­hör­de trotz Steu­er­an­mel­dung ei­ne ge­schul­de­te Steu­er irr­tüm­lich nicht oder zu nied­rig oder einen rück­er­stat­te­ten Steu­er­be­trag zu hoch fest­ge­setzt, so for­dert sie den Be­trag in­ner­halb ei­nes Jah­res nach Er­öff­nung der Ver­fü­gung nach.

2 Wird bei ei­ner amt­li­chen Prü­fung der Steu­er­ver­an­la­gung in­ner­halb ei­nes Jah­res fest­ge­stellt, dass ei­ne Steu­er zu Un­recht er­ho­ben wor­den ist, so wird der zu­viel be­zahl­te Steu­er­be­trag von Am­tes we­gen rück­er­stat­tet.