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Art. 28a Verwendung von steuerfreiem Treibstoff in anderen Fahrzeugen und in Maschinen 37
1 Steuerfreier Treibstoff darf in anderen als die in Artikel 27 genannten Fahrzeuge und in Maschinen nur wie folgt verwendet werden:
2 Für Luftfahrzeuge von Begünstigten nach Artikel 26 ist der Treibstoff steuerfrei, der nach Absatz 1 verwendet wird und auf einem Zollflugplatz nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 200538 getankt wird. Die Steuerbehörde kann in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten in Ausnahmefällen die Betankung auf anderen Flugplätzen bewilligen. 3 Die Steuerbehörde bestimmt das Verfahren für die Abgabe des steuerfreien Treibstoffs. 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20134479). 38 SR 631.0 |