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Art. 9 Höhe und Arten von Sicherheitsleistungen
1 Die Steuerbehörde legt die Höhe der Sicherheitsleistung fest; sie berücksichtigt dabei insbesondere die Mengen, die durchschnittlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, sowie die unversteuerten Mengen in zugelassenen Lagern. 2 Die Sicherheit wird durch Bürgschaft, Barhinterlage oder Hinterlage von Wertpapieren geleistet. |