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Art. 24 Verwendungsvorbehalt
1 Wer Heizöl extraleicht oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert werden, liefert, muss auf Lieferscheinen und Rechnungen einen Verwendungsvorbehalt anbringen. 2 Der Verwendungsvorbehalt lautet:
3 Die Steuerbehörde kann für andere Waren nach Absatz 2 Buchstabe b andere Formulierungen des Verwendungsvorbehalts akzeptieren, sofern diese der Formulierung nach Absatz 2 Buchstabe b inhaltlich entsprechen.38 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20134479). |