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Art. 28 Treibstoffausweis 44
1 Treibstoffausweise sind bei den zuständigen Ausgabestellen zu beantragen; die Steuerbehörde bezeichnet diese. 2 Die oder der Begünstigte verpflichtet sich auf amtlichem Formular, den Treibstoff nach Artikel 27 Absätze 3 und 4 zu verwenden. 3 Der Treibstoffausweis ist unverzüglich der Ausgabestelle zurückzugeben, wenn:
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 20134479). |