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Mineralölsteuerverordnung
(MinöStV)

Art. 100 Pflichten des Bewilligungsinhabers

1 Der zu­ge­las­se­ne La­ge­r­in­ha­ber muss:

a.
die ord­nungs­ge­mäs­se Fär­bung und Kenn­zeich­nung von Gas­öl über­wa­chen;
b.
auf Ver­lan­gen der Steu­er­be­hör­de Pro­ben des Hei­zöls ex­tra­leicht ent­neh­men und sie auf die ord­nungs­ge­mäs­se Fär­bung und Kenn­zeich­nung un­ter­su­chen;
c.
über die­se Pro­ben­ent­nah­men und die Re­sul­ta­te der Ana­ly­sen Pro­to­koll füh­ren;
d.
Auf­zeich­nun­gen füh­ren über Ein­gang, Ver­brauch und La­ger­be­stän­de von Farb- und Kenn­zeich­nungs­stof­fen;
e.
Stö­run­gen in der Fär­bungs- und Kenn­zeich­nungs­an­la­ge, die zu ei­ner feh­ler­haf­ten Fär­bung und Kenn­zeich­nung ge­führt ha­ben, un­ver­züg­lich der Steu­er­be­hör­de mel­den.

2 Bei Stö­run­gen nach Ab­satz 1 Buch­sta­be e kann die Steu­er­be­hör­de:

a.
zur Auf­recht­er­hal­tung des Be­trie­bes zu­sätz­li­che Über­wa­chungs­mass­nah­men an­ord­nen;
b.
ver­lan­gen, dass Heiz­öl ex­tra­leicht mit zu ge­rin­gem Ge­halt an Farb- und Kenn­zeich­nungs­stof­fen nach­ge­färbt und nach­ge­kenn­zeich­net oder im zu­ge­las­se­nen La­ger an­de­rem Heiz­öl ex­tra­leicht bei­ge­mischt wird; oder
c.
auf die Nach­fär­bung und -kenn­zeich­nung ver­zich­ten und die Ver­wen­dung als Heiz­öl ex­tra­leicht zu­las­sen, wenn die Nach­fär­bung und ‑kenn­zeich­nung aus wirt­schaft­li­chen Grün­den nicht zu­mut­bar ist, Steu­er­vor­tei­le aus­ge­schlos­sen sind und die Steu­er­si­cher­heit ge­währ­leis­tet ist.