vom 29. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2016)
1 Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach den Artikeln 37d–37f MinVG gewähren.
2 Es gewährt die Beiträge aufgrund eines Mehrjahresprogramms.
3 Die Massnahmen nach den Artikeln 37d–37f MinVG müssen ihre Wirkung oder ihren Nutzen in der Schweiz erzielen.