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Verordnung
über die Verwendung der zweckgebundenen
Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr
(MinLV)

vom 29. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2016)

Art. 4 Grundanforderungen an Massnahmen

1 Das BAZL kann Bei­trä­ge nur für zweck­mäs­si­ge und wirk­sa­me Mass­nah­men nach den Ar­ti­keln 37d–37f MinVG ge­wäh­ren.

2 Es ge­währt die Bei­trä­ge auf­grund ei­nes Mehr­jah­res­pro­gramms.

3 Die Mass­nah­men nach den Ar­ti­keln 37d–37f MinVG müs­sen ih­re Wir­kung oder ih­ren Nut­zen in der Schweiz er­zie­len.