Verordnung
|
Art. 6 Anrechenbare Kosten
1 Nicht als Kosten einer Massnahme anrechenbar sind insbesondere:
2 Der Gesuchsteller muss die Kosten belegen. Fallen für wiederkehrende Massnahmen jeweils ungefähr gleich hohe Kosten an, so können die anrechenbaren Kosten aufgrund von Erfahrungswerten bestimmt werden. |