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Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG)1
vom 22. März 1985 (Stand am 1. Januar 2020)
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).
Art. 37aVerteilung der Mittel
1 Der Bund verwendet die zweckgebundenen Mittel für den Luftverkehr nach Artikel 1 Absatz 2 nach folgendem Schlüssel:73
a.
zu 12,5–25 Prozent für Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
b.
zu 12,5–25 Prozent für Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
c.
zu 50–75 Prozent für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.74
2 Der Bundesrat legt fest:
a.
den Zeitraum, über den die Beiträge für die verschiedenen Aufgabengebiete im Durchschnitt jeweils dem Verteilschlüssel entsprechen müssen;
b.
die Voraussetzungen, unter denen von diesem Verteilschlüssel vorübergehend abgewichen werden kann.
3 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) verteilt die Beiträge innerhalb der Aufgabengebiete. Es legt vorgängig Schwerpunkte fest und hört dazu die interessierten Kreise an.
73 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).
74 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).