Bundesgesetz
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Art. 6 Gewährung der Beiträge 15
1 Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt. 2 Es werden keine Beiträge von weniger als 30 000 Franken gewährt; davon ausgenommen sind die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sowie Beiträge an Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen. 15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 20113467; BBl 2010 6523). |