Verordnung
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Art. 10 Kosten für die Ermittlung der Immissionen
1 Die Kosten für die Ermittlung der Immissionen nach Artikel 27 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198513 werden gemäss dem Anteil vergütet, den der Strassenverkehr auf den Nationalstrassen an der Luftverunreinigung hat. 2 Das ASTRA kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. In der Leistungsvereinbarung können für die vereinbarten Messungen Pauschalen festgelegt werden. |
