Verordnung
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Art. 12 Auszahlung
1 Die Auszahlung der Beiträge für den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt ist in der Leistungsvereinbarung zu regeln. 2 Besteht für die Schadenwehren keine Leistungsvereinbarung oder ist in der Leistungsvereinbarung nichts anderes geregelt, so werden die Beiträge jeweils Mitte Jahr aufgrund der von den Kantonen erstellten Ausgabenanweisungen ausbezahlt. |
