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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel1 (MinVV)
vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2020)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).
Art. 13Finanzkontrolle durch die Kantone
1 Bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes haben die Kantone ihre die Nationalstrassen betreffenden Tätigkeiten, soweit sie vom Bund mitfinanziert werden, durch ein Finanzkontrollorgan überprüfen zu lassen, insbesondere den Landerwerb sowie die Vergabe und die Ausführung von Bauarbeiten.
2 Das kantonale Finanzkontrollorgan wacht insbesondere darüber, dass die Pflicht zur wirtschaftlichen Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel von allen Vollzugsorganen eingehalten wird.
3 Die Revisionsberichte der kantonalen Finanzkontrollorgane sind dem ASTRA und der Eidgenössischen Finanzkontrolle auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
4 Die unmittelbaren Aufwendungen für die Revisionstätigkeit der kantonalen Angestellten oder Beauftragten können im Ausmass der dafür aufgewendeten Arbeitszeit in die Kostenabrechnung der Nationalstrassen einbezogen werden.