Verordnung
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Art. 15a
1 Die Beiträge der Kantone zur Kompensation der Mehraufwendungen, die dem Bund durch die Aufnahme von Strecken ins Nationalstrassennetz entstehen (Art. 5 MinVG), sind in Anhang 6 aufgeführt. 2 Die Rechnungsstellung für allfällige verbleibende Kompensationsforderungen des Bundes gegenüber den betroffenen Kantonen (Art. 5 Abs. 3 Bst. b MinVG) erfolgt durch das ASTRA. |
