Verordnung
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Art. 17 Beitragsbemessung
1 Die prozentualen Anteile der Kantone am Jahreskredit sind in Anhang 2 festgelegt. 2 Sie bemessen sich nach der gewichteten Strassenlänge, wobei das Kriterium Verkehrsstärke je nach Verkehrsaufkommen bis zu einem Gewicht acht und das Kriterium Höhenlage und Bergstrassencharakter je nach Topografie bis zu einem Gewicht sechs bewertet ist.15 3 Das UVEK kann Anhang 2 anpassen, wenn sich einzelne Faktoren geringfügig ändern. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801). |
