Verordnung
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Art. 18a Programm Agglomerationsverkehr 18
1 Die Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen (Art. 17a MinVG), werden im Rahmen eines Entwicklungsprogramms (Programm Agglomerationsverkehr) unterstützt. 2 Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 17c MinVG erfüllt sind, ist mit einem Agglomerationsprogramm zu erbringen. 3 Das UVEK legt die Anforderungen an die Agglomerationsprogramme fest und regelt insbesondere:
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801). |
