Verordnung
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Art. 19 Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen
1 Die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen nach Artikel 17b Absatz 2 MinVG sind in Anhang 4 festgelegt. 2 Beitragsberechtigt sind auch ganz oder teilweise ausserhalb einer Stadt oder Agglomeration liegende Teile von Massnahmen beziehungsweise von Massnahmenpaketen, wenn deren Nutzen grösstenteils innerhalb der angrenzenden Agglomeration oder Agglomerationen anfällt. 3 Fusionieren mehrere Gemeinden, die alle in Anhang 4 aufgeführt sind, zu einer neuen Gemeinde, so gilt die neu gebildete Gemeinde als beitragsberechtigt. Fusioniert eine Gemeinde, die in Anhang 4 aufgeführt ist, mit einer Gemeinde, die nicht in Anhang 4 aufgeführt ist, so entscheidet das UVEK darüber, ob die neu gebildete Gemeinde beitragsberechtigt ist, und passt Anhang 4 entsprechend an.19 4 Fusioniert eine Gemeinde, die in Anhang 4 aufgeführt ist, während der Erarbeitung oder Prüfung eines Agglomerationsprogramms mit einer Gemeinde, die nicht in Anhang 4 aufgeführt ist, so bleibt die Beitragsberechtigung für dieses Agglomerationsprogramm bestehen.20 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801). 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801). |
