Verordnung
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Art. 21a Pauschale Bundesbeiträge 22
1 In den folgenden Massnahmenkategorien werden für Massnahmen mit Investitionskosten bis zu einer bestimmten Höhe die Bundesbeiträge pauschal ausgerichtet:
2 Das UVEK regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Höhe der Investitionskosten, bis zu der die Bundesbeiträge pauschal ausgerichtet werden. 3 Es regelt die Berechnung der pauschalen Bundesbeiträge oder legt Ansätze fest. Die Berechnung und die Festlegung beruhen auf der Qualität der Konzeption der Massnahmen und auf standardisierten Kosten pro Leistungseinheit. 4 In begründeten Fällen kann das UVEK auf die Pauschalisierung verzichten und den Bundesbeitrag nach Artikel 21 berechnen. 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801). |
