Verordnung
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Art. 22 Höhe der Beteiligung 23
Die Beteiligung des Bundes an den Agglomerationsprogrammen beträgt, abhängig von deren Gesamtwirkung, 30–50 Prozent der Summe der nachgewiesenen anrechenbaren Kosten nach Artikel 21 und des vom Bund festgelegten Gesamtbetrags für die Massnahmen nach Artikel 21a, überschreitet jedoch nicht den von der Bundesversammlung festgelegten Höchstbeitrag. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801). |