Verordnung
|
|
Art. 23 Trägerschaft
1 Zuständig für die Planung und die Umsetzung der Agglomerationsprogramme sind die Trägerschaften. Sie sind insbesondere verantwortlich für die technische Zweckmässigkeit und Richtigkeit der einzelnen Programmteile. 2 Die Trägerschaft gewährleistet die Verbindlichkeit des Agglomerationsprogrammes und sorgt für dessen koordinierte Umsetzung. |
