Verordnung
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Art. 24 Leistungsvereinbarung
1 Das UVEK schliesst, gestützt auf die Agglomerationsprogramme und den Finanzbeschluss der Bundesversammlung, nach Anhörung der Eidgenössischen Finanzverwaltung mit der Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab. 2 In der Leistungsvereinbarung sind insbesondere zu regeln: umzusetzende Massnahmen und Massnahmenpakete, Zeitplan, Bundesbeitrag, Anforderungen an die Berichterstattung, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, Anpassungsmodalitäten, Regelungen bei Nichterfüllung der Vereinbarung sowie Geltungsdauer. 3 …24 4 Gestützt auf die Leistungsvereinbarung vereinbart das zuständige Bundesamt mit der Trägerschaft die Auszahlungsmodalitäten für die baureifen Massnahmen in der Finanzierungsvereinbarung. Es kann mit der Trägerschaft vereinbaren, dass diese die Massnahmen realisiert und der Bundesbeitrag später ausgerichtet wird (Vorfinanzierung durch die Trägerschaft). Die Massnahmen mit pauschalem Bundesbeitrag müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung noch nicht baureif sein.25 5 Geht die Zahlung an ein Unternehmen im Sinne des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195726, so können bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen gewährt werden. 6 …27 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801). 26 SR742.101 27 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801). |
