Verordnung
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Art. 25 Zuständigkeit für dringende Projekte
1 Für die Begleitung und die Finanzkontrolle der dringenden Projekte des Schienenverkehrs und des öffentlichen Verkehrs ist das Bundesamt für Verkehr zuständig. 2 Die Beiträge und die Modalitäten für dringende Projekte gemäss Artikel 7 Absatz 1 IFG werden vom zuständigen Bundesamt bei Projekten des Strassenverkehrs verfügt beziehungsweise bei Projekten des Schienenverkehrs vereinbart. |
