Verordnung
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Art. 30 Strassenlasten
1 Als Strassenlasten gelten die Ausgaben der Kantone für die Haupt- und Kantonsstrassen und für die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen sowie die Ausgaben der Kantone nach Anhang 1 NSV31 für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes. Massgebend sind die letzten drei Jahre, für die statistische Daten verfügbar sind. 2 Als Ausgaben gelten die gemäss Strassenrechnung geleisteten Aufwendungen für Personal, Verwaltung, Bau und Ausbau, Betrieb und Unterhalt, Verkehrssignalisation und Verkehrsregelung. 3 Von den Ausgaben werden als Bundesleistungen abgezogen:
31 SR 725.111 |
