Verordnung
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Art. 31 Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen
1 Kantone ohne Nationalstrassen sind Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden. 2 Der Anteil für Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen wird wie folgt verteilt:
3 Für die Festlegung der Strassenlängen und der Strassenlasten gelten die Artikel 29 und 30. Die Berechnung der Anteile der Kantone nach Absatz 2 Buchstabe b erfolgt nach dem Modell in Anhang 5. |
