Verordnung
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Art. 32 Vollzug
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, vollzieht das ASTRA diese Verordnung im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung. 2 Es erlässt Weisungen insbesondere über die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs, der Buchhaltung und der Finanzübersichten im Rahmen der Bestimmungen über den Kassen-, Zahlungs- und Buchhaltungsdienst in der Bundesverwaltung. 3 Es verwaltet den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr und bestimmt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung den Index, das Verfahren und den Nachweis der Teuerung.32 4 Es erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Eidgenössischen Finanzkontrolle die zur Ausführung der Finanzaufsicht erforderlichen Weisungen und sorgt für die Koordination der Kontrolltätigkeit. 5 Das Bundesamt für Raumentwicklung prüft die Agglomerationsprogramme, bereitet die Leistungsvereinbarungen vor und überprüft periodisch deren Einhaltung.33 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801). 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801). |
