Verordnung
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Art. 33 Übergangsbestimmungen
1 Bei nicht übertragenen Grundstücken und Bauwerken nach Artikel 56 Absätze 3 und 4 NSV34 gilt bezüglich Entschädigung folgende Regelung:
2 Werden die Grundstücke oder Bauwerke innert 15 Jahren veräussert, so ist der Bund am Verkaufserlös anteilsmässig im Verhältnis seines seinerzeitigen Anteils nach Absatz 1 zu beteiligen. Die Entschädigungen nach Absatz 1 werden angerechnet. 3 Veräussert der Bund ihm übertragene Grundstücke und Bauwerke, so sind die Kantone anteilsmässig aufgrund des seinerzeitigen Anteils an den Erwerbs- und Baukosten zu entschädigen. Die Entschädigungspflicht erlischt 15 Jahre nach der Eigentumsübertragung auf den Bund. 4 Bei gemischt genutzten Gebäuden gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss. 5 Ist die Entschädigung streitig, so erlässt das ASTRA eine Verfügung. 6 Das UVEK bestimmt, ob und in welchem Umfang die Kosten für Infrastrukturen, die dem Management und der Kontrolle des alpenquerenden Güterschwerverkehrs dienen, rückwirkend durch den Bund übernommen werden. 7 Die Beteiligung des Bundes an den Sozialplänen der Kantone beträgt 50 Prozent der Kosten der Kantone, maximal jedoch 50 Prozent des Jahresgrundlohnes pro betroffene Person. Bei vorzeitiger Pensionierung beträgt die Beteiligung maximal 50 Prozent des doppelten Jahresgrundlohnes. Für Kosten, welche vor dem 1. Juli 2007 und nach dem 1. Januar 2011 anfallen, entfällt die Beteiligung. 34 SR 725.111 |
