Verordnung
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Art. 33a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
22. November 2017 35 Für die Begleitung von Projekten des Schienenverkehrs beziehungsweise Projekten des öffentlichen Verkehrs, für die der Bund die Freigabe der Mittel vor dem 1. Januar 2016 beschlossen hat, bleibt das Bundesamt für Verkehr zuständig. 35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801). |