Verordnung
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Art. 4 Verteilung der Kosten von Anpassungen an militärischen Verteidigungsanlagen
1 Als militärische Verteidigungsanlagen im Sinne von Artikel 48 NSG gelten:
2 Zu Lasten des Nationalstrassenbaus gehen die Kosten der Versetzung von Verteidigungsanlagen, die vom Strassenkörper oder von Kunstbauten verdrängt oder in ihrer Wirkungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Die Armee hat an die Kosten in dem Umfange beizutragen, als ihr aus den versetzten Anlagen Vorteile erwachsen. 3 Die Kosten neuer oder in Ergänzung eines Verteidigungsdispositivs notwendiger Anlagen an Nationalstrassen gehen zu Lasten der Militärkredite. |
