1 Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 NSG, die auf Wunsch der Kantone oder Dritter erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen (Art. 8 Abs. 3 MinVG), ist das Bundesamt für Strassen (ASTRA) insbesondere für deren Beurteilung und Realisierung sowie für die Festlegung des Zeitpunktes der Umsetzung zuständig. Es berücksichtigt dabei nebst den kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen insbesondere:
- a.
- den Nutzen der Anlage für die Nationalstrasse;
- b.
- allfällige der Anlage entgegenstehende öffentliche oder private Interessen;
- c.
- die weitere Planung für den Bau, Ausbau, Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen.
2 Die Mehrkosten, die dem Bund für den baulichen und den betrieblichen Unterhalt der Anlage entstehen, werden kapitalisiert. Von den Mehrkosten werden die Investitionen abgezogen, die der Bund durch die Anlage vermeiden kann, wenn die Investitionen in funktionaler, zeitlicher und räumlicher Nähe dazu liegen. Der Kapitalisierungszinsfuss entspricht dem arithmetischen Mittel der Rendite der 10-jährigen Obligationen der Eidgenossenschaft der letzten 5 Jahre. Der Zeitwert der jährlichen Mehrkosten berechnet sich in der Regel über 25 Jahre.
3 Nach Fertigstellung der Anlage entgelten die Kantone beziehungsweise Dritte dem Bund die Mehrkosten mit einer einmaligen Zahlung. Das ASTRA kann Zahlungen in Raten gestatten.
4 Bei mehreren Beteiligten werden die Kosten proportional zum entstehenden Nutzen zugeteilt.
5 Eine allfällige Beteiligung des Bundes an den anrechenbaren Kosten richtet sich:
- a.
- bei Ausbauschritten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 20169 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr: nach dem Nutzen, den die Anlage im Vergleich zur Basisvariante des Bundes zusätzlich aufweist.
- b.
- in den übrigen Fällen: nach dem Nutzen der Anlage für die Nationalstrasse.
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).
9 SR 725.13