Verordnung
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Art. 7 Auszahlung
1 Bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes leistet der Bund die Zahlungen an die Kantone entsprechend dem Baufortschritt, beim Landerwerb mit der Handänderung. 2 Die zuständige kantonale Instanz fertigt die Anweisungen aus und erteilt der Zahlstelle den Zahlungsauftrag direkt. Der Bund trägt keine Bankkosten oder Zinsen, die durch das Zahlungsverfahren entstehen. |
