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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel1 (MinVV)
vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2020)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).
Art. 8
1 Als Unterhaltskosten gelten die Aufwendungen für:
a.
die Bestandteile der Nationalstrassen nach Artikel 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 200710 (NSV), ausgenommen Nebenanlagen;
b.
die der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, wie Geländeverbauungen, Böschungen, Querungen von anderen Verkehrswegen und Leitungen, Unterhaltswege und Zufahrten für Unterhaltsarbeiten, Vorfluter, Entwässerungen, Bach- und Flussverbauungen.
2 Das ASTRA setzt im Einzelfall fest, welche Kosten als Unterhaltskosten gelten.11
3 Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt das ASTRA die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse fest.
4 Bei Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe b und 3 beteiligt sich der Bund nur an den Kosten, wenn vor der Planung und Durchführung von Unterhaltsarbeiten durch Dritte die Genehmigung des ASTRA eingeholt wurde.