Milchprüfungsverordnung
(MiPV)


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Art. 8 Preisabzüge und -zuschläge

Die Pro­du­zen­ten- und Ver­wer­ter­or­ga­ni­sa­tio­nen kön­nen ein­heit­li­che und ver­bind­li­che Preisab­zü­ge be­zie­hungs­wei­se -zu­schlä­ge für Milch ver­ein­ba­ren, die die Hy­gie­nean­for­de­run­gen nicht er­füllt be­zie­hungs­wei­se die­se über­trifft.

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