Verordnung
über die militärischen Informationssysteme
(MIV)

vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 19 Datenaufbewahrung

Die Da­ten des Ope­nIBV wer­den nach Ab­schluss des Aus­land­kon­takts längs­tens wäh­rend fünf Jah­ren auf­be­wahrt.

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