Verordnung
über die militärischen Informationssysteme
(MIV)

vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 20 Zweck und verantwortliches Organ

1 Das In­for­ma­ti­ons­sys­tem Hu­ma­ni­täre Mi­nen­räu­mung (IHMR) dient der Be­wirt­schaf­tung des Per­so­nal­pools für Ein­sät­ze in der hu­ma­ni­tär­en Mi­nen­räu­mung.

2 Die Grup­pe Ver­tei­di­gung be­treibt das IHMR.

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