Verordnung
über die militärischen Informationssysteme
(MIV)

vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 24 Datenaufbewahrung

Die Da­ten des IHMR wer­den bis zum Aus­schei­den aus dem Per­so­nal­pool auf­be­wahrt.

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