Verordnung
über die militärischen Informationssysteme
(MIV)

vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 27 Datenbeschaffung

Die Grup­pe Ver­tei­di­gung be­schafft die Da­ten für das IVE bei den Per­so­nen, die sich für Ve­ri­fi­ka­ti­ons­e­in­sät­ze zur Ver­fü­gung stel­len.

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