Verordnung
über die militärischen Informationssysteme
(MIV)

vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. Juli 2020)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 34f Datenaufbewahrung

Die Da­ten im HY­DRA wer­den längs­tens bis zum Er­rei­chen der Al­ters­gren­ze für einen Frie­dens­för­de­rungs­ein­satz auf­be­wahrt.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden