Verordnung
über die militärischen Informationssysteme
(MIV)

vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 52e Datenaufbewahrung

1 Die Da­ten nach An­hang 23a Zif­fer 37 sind spä­tes­tens ein Jahr nach Weg­fall der Zu­gangs­be­rech­ti­gung zu ver­nich­ten.

2 Die üb­ri­gen Da­ten des PE­GA­SUS wer­den längs­tens wäh­rend zehn Jah­ren nach Er­lö­schen des Be­nut­zungs­rechts auf­be­wahrt.

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