vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. Juli 2020)
1 Die Daten nach Anhang 23a Ziffer 37 sind spätestens ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung zu vernichten.
2 Die übrigen Daten des PEGASUS werden längstens während zehn Jahren nach Erlöschen des Benutzungsrechts aufbewahrt.