Verordnung
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Art. 70l Zweck und verantwortliches Organ
1 Das FABIS dient der operativen Führung der Armee über alle Lagen als Führungsinformationssystem. Darin werden Daten zu folgenden Zwecken bearbeitet:
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das FABIS. 103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). |