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Verordnung über die militärischen Informationssysteme (MIV)
vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. Juli 2020)
Art. 70tDatenbekanntgabe
Die Daten des MIL PLATTFORM werden über eine geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht:
a.
den für den technischen Betrieb des MIL PLATTFORM zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
b.
den für die Administration der MIL PLATTFORM-Benutzer, die Erteilung von Zugangsberechtigungen sowie die Zugangskontrolle zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.