Verordnung
über die militärischen Informationssysteme
(MIV)

vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 72gundecies Datenaufbewahrung

Die Per­so­nen­da­ten des PSA wer­den nach Aus­tritt ei­nes Mit­ar­bei­ters oder ei­ner Mit­ar­bei­te­rin längs­tens wäh­rend zehn Jah­ren auf­be­wahrt.

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