Verordnung
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Art. 72gsepties Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke (PSA) dient der Bearbeitung von Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft des zivilen und militärischen Personals der Armeeapotheke sowie der Übermittlung von Personendaten an das PSN. 2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das PSA. |