Verordnung
über die militärischen Informationssysteme
(MIV)

vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 72hquinquies Datenaufbewahrung

Die Da­ten in Hilfs­da­ten­samm­lun­gen dür­fen nach Ab­schluss der Schu­le, des Kur­ses oder des An­las­ses und nach Auf­lö­sung des Lie­fe­ran­ten- und Ar­beits­ver­hält­nis­ses längs­tens wäh­rend zwei Jah­ren auf­be­wahrt wer­den.

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