Verordnung
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Art. 72iquater Datenbekanntgabe
1 Die Daten des ISHAM sind ausschliesslich den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der ZSHAM zugänglich. 2 Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des ISHAM den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden bekannt, sofern dies für die Untersuchung notwendig ist. 3 Sie gibt die Daten von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen mit deren Einverständnis der armasuisse bekannt. |